Rechtsprechung
RG, 21.04.1892 - 199/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
In welchem Zeitpunkte ist der in wissentlicher Verletzung des vor der Vernehmung als Zeuge in Strafsachen geleisteten Eides bestehende Meineid des §. 154 St.G.B.'s vollendet?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 23, 86
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung …
Die Vernehmung ist erst dann beendet, wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, daß er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegen stand erwartete und der Zeuge, daß er seinerseits nichts mehr zu bekunden hat und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will (so bereits RGSt 23, 86 bei der Frage, wann der in der Form des Voreides begangene Meineid vollendet ist). - BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53
Rechtsmittel
Vollendet ist das Vergehen nicht, weil er die unwahre Aussage nicht bis zum Abschluss seiner Vernehmung aufrechterhalten, sondern vorher richtiggestellt hat (vgl. RGSt 14, 19, 22; 22, 363; 23, 86; OGHSt 2, 161; vgl. BGH 5 StR 259/52 vom 6. März 1952).Wann eine Vernehmung in diesem Sinne abgeschlossen ist, ist Tatfrage; es ist denkbar, dass sich dieselbe Vernehmung über mehrere Termine erstreckt, und ebenso möglich, dass ein Zeuge in derselben Verhandlung wiederholt abschliessend gehört wird (vgl. RGSt 23, 86; OGHSt 2, 161).
- BGH, 06.10.1955 - 4 StR 300/55
Rechtsmittel
Die Frage, wann eine uneidliche Aussage vollendet ist, kann vielmehr nur nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsverlaufes beantwortet werden (vgl RGSt 23, 86; BGHSt 4, 172; 1 StR 567/52 vom 9. Dezember 1952).